Sichern und Verwalten des Nachlasses, Ermittlung der Erben.
Das Gesetz regelt, dass eine Pflegschaft nur auf Antrag eingesetzt wird. Sind die Erben unbekannt, ordnet das Nachlassgericht nach § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses an. 
Auch Gläubiger können einen solchen Antrag nach § 1961 BGB stellen.
Nachlasspfleger sind die Vertreter der unbekannten Erben. Sie sichern und verwalten den Nachlass. Bei werthaltigen Nachlässen – und nur dann – ermitteln sie die unbekannten Erben.
Im Rahmen meiner Tätigkeit als Nachlasspflegerin bearbeite ich zuverlässig die Aufträge, die mir mit der Verpflichtung durch die Nachlassgerichte erteilt werden. 
Aus der der Legitimation dienenden Bestallung, die mir das Gericht bei der Verpflichtung aushändigt, geht der Wirkungskreis hervor.
Nachlasspfleger ermitteln die positiven und negativen Nachlasswerte, sind Ansprechpartner für Vermieter, Banken, Gläubiger und andere Beteiligte.
Sind die Erben ermittelt und damit bekannt, wird das Gericht die Nachlasspflegschaft aufheben und meine Zuständigkeit ist beendet. Benötigen die Erben einen Erbschein, müssen sie diesen beantragen.
Back to Top